IV. Steuer – Was der Fiskus von uns haben will und wie wir Freibeträge richtig nutzen

 

Noch bis 2019 war die Steuer in Deutschland ein weiteres Auswahlkriterium bei der Frage, welcher ETF passt zu mir? Zwar kein wirklich entscheidendes, aber zu erwähnendes. Seither ist es anders.

Als Indexerinnen, die sich auf „buy and hold“ konzentrieren, brauchen wir nicht viel Gehirnschmalz auf steuerliche Aspekte zu verwenden. An dieser Stelle optimieren wir nicht (mehr).

Warum? Weil sich die Besteuerung von Kapitalerträgen ständig wandelt. Und wir nicht wissen, was sich unsere Finanzminister’innen in den nächsten Jahren ausdenken werden. Worauf also optimieren?

Welche Steuer ist zu zahlen?

Grundsätzlich fällt auf Kapitalerträge in Deutschland die Kapitalertragsteuer an. Sie ist eine Form der Einkommenssteuer.

Zu den Kapitalerträgen oder Erträgen aus Vermögen zählen:

  • Zinsen auf Geldguthaben (Girokonto, Tagesgeld, Anleihen)
  • Dividenden aus Aktien, ETFs, Fonds …
  • Kursgewinne

Tatsächlich wird die Steuer als Abgeltungsteuer erhoben. Das ist der Name für die vereinfachte Erhebungsform der Kapitalertragsteuer.

Sie wurde 2009 eingeführt. Bis dahin mussten Kapitalerträge mühsam in die Steuererklärung eingetragen und beglichen werden. Heute berechnet unsere Depotbank die Steuer und führt sie direkt an den Fiskus ab. Sie gilt damit für uns als „abgegolten“ – daher auch ihr Name.

Kurz: Die Kapitalertragsteuer ist der Überbegriff und die Abgeltungsteuer das vereinfachte Steuererhebungsverfahren dazu.

 

Besteuerung im Laufe der Zeit in Deutschland

Die Besteuerung von Kapitalerträgen hat sich oft gewandelt. Hier ein kleiner Abriss der größten 5 Veränderungen. Damit du es mal gelesen hast:

1977  Dividenden besteuert mit persönlichem Einkommensteuersatz (Anrechnungsverfahren)
1999  Spekulationsfrist für Wertpapiere wird von 6 auf 12 Monate erhöht (ab 1 Jahr Haltedauer sind Kursgewinne bei Aktien steuerfrei)
2001/2  Für Dividenden und Spekulationsgewinne gilt das Halbeinkünfteverfahren.
2009  Das Verfahren der Abgeltungsteuer wird eingeführt: Steuersatz 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf Kapitalertragssteuer – plus Kirchensteuer.
2018  Einführung Teil(steuer)freistellung und pauschale Vorabbesteuerung von fiktiven Wertzuwächsen bei Investmentfonds (Investmentsteuergesetz).

 

Für Immobilien, Gold und Silber und Kryptogeld gelten andere steuerrechtliche Regeln.

Besteuerung Immobilien

Für vermietete Immobilien gilt eine 10-jährige Spekulationsfrist.
Das heißt: Wird die fremd genutzte Immobilie nach 10 Jahren verkauft, sind alle Gewinne steuerfrei. Wird sie nach 8 Jahren verkauft, ist der Erlös minus Anschaffungskosten zusätzlich zum Einkommen zu versteuern.

Verkaufsgewinne aus selbst genutzten Immobilien sind immer steuerfrei.

Besteuerung Edelmetalle

Werden Gold- oder Silbermünzen oder Gold-Zertifikate nach 1 Jahr gewinnbringend verkauft, ist ein Gewinn steuerfrei.

Besteuerung Kryptogeld

Auch bei Kryptogeld wie Bitcoin oder Ethereum sind Gewinne nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei.

Wie hoch ist die Steuer?

Der Steuersatz beträgt 25 %, dazu der Solidaritätszuschlag von 5,5 % bezogen auf die Kapitalertragsteuer. Macht insgesamt 26,375 %. Falls du kirchensteuerpflichtig bist, fällt der Satz etwas höher aus. Der Kirchensteuersatz beträgt 8 % bzw. 9 % und bezieht sich ebenfalls auf die 25 % Abgeltungsteuer.

Wann wird die Steuer fällig?

Immer, wenn du:
✅ Zinsen und Dividenden erhältst
✅ Fonds Ausschüttungen vornehmen
✅ Wertpapiere mit Gewinn verkaufst

Beispiel: Du bekommst 450 € Zinsen auf dein Tagesgeld. Davon gehen 118,68 € an den Staat. Verkaufst du eine Aktie mit 2.000 € Gewinn? Die Steuer beträgt 527,50 €.

Steuervorteil für Aktien-ETFs: Die Teilfreistellung

Als Investorinnen in Aktien-ETFs gewährt uns der Staat eine kleine, steuerliche Erleichterung – die sogenannte Teilfreistellung.

So funktioniert’s:

  • Fonds mit mind. 51 % Aktien-Anteil erhalten eine Steuerfreistellung von 30 %.
  • Weil Aktien-ETFs fast nur Aktien halten, profitieren sie standardmäßig von der Teilfreistellung.
  • Die Teilfreistellung gilt sowohl für Fonds-Ausschüttungen als auch für Kursgewinne bei Verkauf.

Wie wirkt sich das aus?

Da nur 70 % der Erträge versteuert werden, beträgt die effektive Steuerlast nur:
18,5 % ohne Kirchensteuer
19,6 % mit Kirchensteuer

Beispiel: Schüttet dein Aktien-ETF 350 Euro aus, müsstest du eigentlich 92,31 Euro Steuer zahlen. Dank der Teilfreistellung sind es nur 64,62 Euro!

Weshalb der Staat eine Teilfreistellung gewährt? Das liegt an der Quellensteuer. Länder wie die USA erheben auf Dividenden von US-Unternehmen selbst Ertragssteuern, also direkt „an der Quelle“. Das mindert freilich den Ertrag auf Fondsebene. Werden die Dividenden an uns Privatanlegerinnen in Deutschland dann ausgeschüttet, werden sie erneut besteuert. Eine klassische Doppelbesteuerung. Um diese zu vermeiden, sind 30 % oder 15 % der Erträge steuerfrei.

Eine weitere Besonderheit bei der Besteuerung von Fonds, und damit auch Aktien-ETFs, ist die Vorabpauschale.

Vorabpauschale: Die Steuer auf den fiktiven Wertzuwachs

Mit der Vorabpauschale besteuert der Staat eine fiktive Wertsteigerung, während du deine Fondsanteile hältst – also auf Gewinne, die du noch gar nicht realisiert hast.

Wie wird sie berechnet?

  • Die Depotbank berechnet die Pauschale jedes Jahr im Januar für das Vorjahr.
  • Falls eine Steuer anfällt, wird sie direkt vom Konto abgebucht – also unbedingt darauf achten, dass genügend Guthaben da ist!
  • Ausschüttungen werden von der Vorabpauschale abgezogen (, weil sie bereits besteuert wurden mit der Kapitalertragsteuer).
  • Beim Verkauf deiner ETF-Anteile werden die gezahlten Steuern gegen gerechnet.

 

Tipp: Du kannst die Vorabpauschale mit einem Online-Rechner berechnen. Ich nutze den von Finanzfluss 👉 finanzfluss.de/rechner/vorabpauschale-berechnen

Aber *schnips* Geldfrau, habe ich das richtig gelesen? Kursgewinne, die nur auf dem Papier stehen, werden schon besteuert? 😲

Ich: Ja, das hast du richtig gelesen. Wir werden vorab für mögliche Kapitalerträge in der Zukunft schon heute zur Kasse gebeten. Das gilt für thesaurierende genauso wie ausschüttende ETFs. Was will der Gesetzgeber damit? Er will die Steuerlast ein wenig über die Zeit verteilen – und nicht erst bei Verkauf alles erhalten.

Aufgrund des negativen Basiszinses für 2021 sowie 2022 wurden für diese Jahre keine Vorabpauschalen erhoben.

Endgültig wird die Kapitalertragsteuer abgerechnet, wenn wir die Fonds-Anteile oder Aktien verkaufen. Weil bereits gezahlte Steuern gegengerechnet werden, entsteht dir kein Nachteil.

Gilt das auch für Einzelaktien?

Nein! Die Vorabpauschale betrifft nur Fonds und ETFs – auf Kursgewinne von Einzelaktien wird bei Verkauf der Satz der Abgeltungsteuer erhoben. Vorher bleiben sie unberücksichtigt.

 

Was heißt das jetzt für uns?

Bei Aktien-ETFs werden 30 % der Erträge abgezogen. Nur auf die restlichen 70 % fällt Abgeltungsteuer an. Gut für uns. Denn Aktien-ETFs halten fast zu 100 % Aktien. (Sonst wären sie Mischfonds, z.B.)

Bei Anleihen-ETFs gibt es keine Teilfreistellung. Sie gilt nur für Aktien.

Bei Mischfonds mit mindestens 25 % Aktien greift die Teilfreistellung für 15 % der Erträge.

Exkurs: So wird die Vorabpauschale berechnet:

Für die Errechnung der Vorabpauschale vergleicht deine Bank die tatsächliche Wertsteigerung eines Jahres mit einem Basisertrag.

Vergleich: tatsächliche Wertsteigerung vs. Basisertrag

Rechenweg:
Deine Depotbank berechnet die Wertsteigerung deiner Wertpapiere im Depot am Jahresende.

Die ermittelte Wertsteigerung vergleicht sie mit einem Basisertrag. Diesen errechnet sie mit dem sogenannten Basiszinssatz. Dieser Zinssatz wird von der Bundesbank fortlaufend zum 1. Januar und 1. Juli festgelegt.

 

Basisertrag als fiktiver Ertrag = Wert Jahresanfang x Basiszins

Ergebnis:
Wertsteigerung > Basisertrag –> Kapitalertragsteuer auf Basisertrag
Basisertrag > Wertsteigerung –>Kapitalertragsteuer auf Wertsteigerung

 

Wir zahlen die Abgeltungsteuer also IMMER auf den NIEDRIGEREN Wert.
Der Wert ist die Vorabpauschale.

Von dieser Vorabpauschale werden alle im Jahr erfolgten Ausschüttungen abgezogen, weil sie bereits versteuert wurden.

  • Falls Ausschüttungen ≥ Vorabpauschale, dann ist die Vorabpauschale = 0 (also keine Steuer).

  • Falls Ausschüttungen < Vorabpauschale, dann ist die Vorabpauschale = die Differenz.

Und nur auf diese Differenz wird die Abgeltungsteuer fällig (25 % + Soli + ggf. Kirchensteuer) und von der Bank an das Finanzamt überwiesen.

DAS ALLES RECHNET DIE BANK FÜR DICH.

Puh! Glück gehabt.

Das klingt zugegeben verwirrend. Es wird dir klarer werden, wenn du die erste Abrechnung deiner Bank siehst. Immer am Jahresanfang erstellt die Bank eine Steuerbescheinigung mit allen Rechnungen.

Hier eine Grafik, wie die Rechnung aussieht:

 

 

Die Vorabpauschale als Basis für die Steuer lässt sich somit per Hand ausrechnen.

Oder online 👉 finanzfluss.de/rechner/vorabpauschale-berechnen

Haben wir Verluste, wird keine Steuer fällig.

Bei Null-Ertrag oder Verlusten werden die Pauschalen als Verlustvortrag auf das nächste Steuerjahr vorgetragen.

Wichtig zu verstehen:
Der Basisertrag oder die Wertsteigerung ist die sogenannte Vorabpauschale, als ein fiktiver Ertrag. Auf diese zahlen wir Kapitalertragsteuer. Die Vorabpauschale selbst ist also nicht die Steuer, sondern die Berechnungsgrundlage dafür. Das kann manchmal missverständlich klingen.

Steuerfrei bis 1.000 € durch den Freistellungsauftrag!

Der Staat kommt uns bei der Steuer noch ein wenig entgegen. Er gewährt uns einen steuerlichen Freibetrag, den Sparpauschbetrag. Pro Jahr beträgt er:

1.000 € für Singles
2.000 € für verheiratete Paare

Bedeutet: Bis zu 1.000 € sind Kapitalerträge steuerfrei. Erst der 1.001 € wird besteuert.

Das musst du tun:

Richte einen Freistellungsauftrag bei deiner Bank ein!

Damit du nicht vom 1. Euro Abgeltungssteuer zahlst, richte bitte bei deinen Banken einen Freistellungsauftrag ein.

Wichtig: Der Freistellungsauftrag gilt pro Bank und pro Mensch, nicht pro Konto oder Depot.

Du hast 2 Banken? Bei der einen das Sicherheitspolster und bei der zweiten das Depot? Dann verteile die 1.000 € je nachdem, wie viele Dividenden, Kursgewinne und Zinsen anfallen, auf die beiden Banken.

Erledige das:

  • Freistellungsauftrag auf Banken verteilen (1.000 € Singles, 2.000 € Ehepaare)
  • auf Depot-Konto Reserve vorhalten für die vorab zu zahlende Kapitalertragsteuer; sie wird automatisch von den Banken eingezogen
  • solltest du zu viel Kapitalertragssteuer gezahlt haben und dein Freibetrag wurde nicht ausgeschöpft, kannst du dir zu viel gezahlte Steuer in der Einkommens-Steuererklärung zurückholen; dazu in der Steuererklärung die Kapitalertragssteuern in der Anlage KAP eintragen
  • Vorsorglich alle Kauf- und Verkaufsbelege aufheben oder digital speichern, auch wenn das gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
  • Steuer-Belege der Bank archivieren.

 

Lesetipp

Wie du den Freistellungsauftrag clever aufteilst, lies dazu meinen Blogartikel: Freistellungsauftrag – Was ist das und wofür?

Wie die Schweizer Kantone Erträge und Vermögen besteuern, habe ich in einem Extra-Artikel skizziert. Im Zweifel bei einer Steuerberater’in nachfragen. Das Steuerrecht in der Schweiz ist kompliziert:
Steuerrecht Schweiz